Satzung
Satzung der Stiftung Familienunternehmen vom 11. Januar 2005 mit Änderungen vom 27. Oktober 2009 und mit Änderungen vom 19. Januar 2012 und mit Änderungen vom 2. August 2022
Gemeinnützige Stiftung
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I. Allgemeines
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Stifter
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung Familienunternehmen”.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg errichtet worden ist.
(4) Stifter im Sinne dieser Satzung ist Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Brun-Hagen Hennerkes.
§ 2 - Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung, Information, Bildung und Erziehung sowie der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Familienunternehmertums in Europa.
(3) Der Stiftungszweck wird u. a. dadurch verwirklicht, dass die Stiftung
a) den Gedanken des Familienunternehmertums in der Öffentlichkeit fördert;
b) Kongresse und Veranstaltungen durchführt und fördert, welche dem Familienunternehmertum in Europa dienen;
c) im Rahmen allgemeiner Schulungen und Veranstaltungen durch die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Leitung von Familienunternehmen erforderlich sind, die Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen fördert;
d) Familienunternehmer auf europäischer Ebene zum Gedankenaustausch zusammenführt;
e) Informationspolitik gegenüber der Öffentlichkeit zur Förderung des Familienunternehmertums in Europa betreibt;
f) Forschungsvorhaben unterstützt, Forschungsaufträge vergibt, Sachmittel bereitstellt oder Nachwuchswissenschaftlern Stipendien erteilt.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die in Abs. 3 aufgeführten Maßnahmen nicht selbst durchführt. Forschungsergebnisse sollen der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht werden.
(5) Im Rahmen der in Abs. 3 aufgeführten Maßnahmen können Forschungsvorhaben auch im Ausland gefördert werden, sofern dies den kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen gemeinnützigen Zielen der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 - Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des § 58 AO sind zulässig. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger sollen jedoch keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten, mit Ausnahme eventueller Entgelte und Auslagenersatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1.
§ 4 - Vermögen der Stiftung
(1) Das Anfangsvermögen wird von dem Stifter auf die Stiftung übertragen, sobald die Stiftung genehmigt ist.
(2) Das Anfangsvermögen der Stiftung ist in seinem Wert zu erhalten. Das gleiche gilt für das Vermögen, welches der Stiftung durch weitere Zuwendungen zufallen wird.
(3) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig und nur wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährt ist und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit nicht zu erwarten sind.
(4) Dem Vermögen der Stiftung wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern diese Zuwendungen ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(5) Die Stiftung kann zur Förderung des in § 2 aufgeführten Stiftungszwecks Zuwendungen zur zeitnahen Ausgabe in Verwirklichung des Stiftungszwecks einnehmen oder entgegennehmen (Spenden). Die Verwendung bestimmt sich nach dem vom Zuwendenden genannten Zweck. Ist ein solcher nicht bestimmt, ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, die Zuwendungen nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
(6) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsvorstand
b) das Stiftungskuratorium
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben neben dem Ersatz ihrer Auslagen Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand für die Verwaltung der Stiftung angemessenes Entgelt, das vom Stiftungskuratorium unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung jährlich festgesetzt wird.
Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sollen ehrenamtlich tätig sein, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 7 - Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
II. - Stiftungsvorstand
§ 8 - Grundsatz
Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 - Mitgliederzahl, Amtszeit, Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern.
Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stifter ernannt. Der Stifter ist befugt, für die von ihm ernannten Mitglieder bei deren Ernennung oder später Ersatzmitglieder zu ernennen, die auch nach dem Ableben des Stifters in der vom Stifter bestimmten Reihenfolge an die Stelle der vom Stifter zunächst ernannten Mitglieder treten, wenn eines dieser Mitglieder aus dem Vorstand gleich aus welchem Grunde ausscheidet.
Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgt durch das Stiftungskuratorium.
Nach dem Ableben des Stifters werden die Nachfolger der vom Stifter ernannten Mitglieder unverzüglich von diesen Mitgliedern selbst durch schriftliche Erklärung gegenüber sämtlichen weiteren Vorstandsmitgliedern ernannt, es sei denn, der Stifter hat bereits zu seinen Lebzeiten Ersatzmitglieder gemäß vorstehendem Satz 3 ernannt.
Scheidet ein vom Stifter ernanntes Mitglied vor der Ernennung seines Nachfolgers und ohne dass ein Ersatzmitglied gemäß Satz 3 ernannt wäre, nach dem Tod des Stifters aus dem Vorstand aus, so verbleibt es insoweit bei der vorstehenden Regelung in Satz 4; dasselbe gilt, wenn ein nach vorstehendem Satz 3 vom Stifter ernanntes Ersatzmitglied nach dem Tod des Stifters oder das nach vorstehendem Satz 5 vom Stiftungsvorstand selbst ernannte Stiftungsmitglied nach dem Tod des Stifters aus dem Vorstand ausscheidet.
(2) Die Amtszeit eines vom Kuratorium bestellten Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre, sofern bei seiner Bestellung nicht eine kürzere oder eine längere Amtszeit bestimmt wird; dasselbe gilt für ein vom Stifter oder ein nach Abs. 1 Satz 5 berufenes Mitglied, sofern nicht der Stifter (im Fall des Abs. 1 Satz 3) oder das seinen Nachfolger selbst ernennende Mitglied (im Fall des Abs. 1 Satz 5) eine kürzere oder eine längere Amtszeit bestimmt haben. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dessen Amtsantritt; dies gilt auch für die Amtszeit eines nach Abs. 1 Satz 3 ernannten Ersatzmitglieds. Die Wiederbestellung von Stiftungsvorständen ist zulässig. Der Stifter kann sich auch selbst zum Stiftungsvorstand ernennen.
(3) Das Stiftungskuratorium kann die von ihm bestellten Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Die vom Stifter ernannten Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Stifter aus wichtigem Grund abberufen werden. Nach dem Tod des Stifters können die von ihm ernannten beziehungsweise die gemäß Abs. 1 Satz 3 oder gemäß Abs. 1 Satz 5 ernannten Mitglieder vom Stiftungskuratorium vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung erfolgt unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes, innere Ordnung
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke;
c) Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
d) Vorlage eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) entsprechend §§ 238 ff. HGB, eines umfassenden Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres an das Stiftungskuratorium binnen vier Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres;
e) Vorlage des in lit. d) aufgeführten Jahresabschlusses nebst Prüfungsbericht sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes nach Feststellung durch das Stiftungskuratorium an die Aufsichtsbehörde binnen sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres;
f) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde;
g) Beauftragung von Hilfspersonen i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung;
(2) Ist vorübergehend nur ein Stiftungsvorstand berufen, so vertritt dieser die Stiftung allein. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als einem Mitglied, so wird die Stiftung durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Das Stiftungskuratorium kann einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes generell oder im Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(3) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind im Wortlaut schriftlich festzuhalten.
§ 11 - Anzeigepflichten
(1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, nachfolgende Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Zustimmung durch das Stiftungskuratorium und nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde vorzunehmen:
a) Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann;
b) Unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen;
c) Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind;
d) Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat der Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen nach Abs. 1 eine allgemeine Befreiung von der Anzeigepflicht erteilt.
III. Geschäftsführer
§ 11a - Geschäftsführer
(1) Der Stiftungsvorstand kann für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit einen oder mehrere Geschäftsführer der Stiftung berufen.
(2) Der Stiftungsvorstand kann dem oder den Geschäftsführern Einzel- oder Gesamt-vertretungsvollmacht erteilen. Der Umfang der Vollmacht soll im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung oder eine entsprechende Weisung des Stiftungsvorstandes begrenzt werden.
(3) Jeder Geschäftsführer hat Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand angemessenes Entgelt, das vom Stiftungsvorstand festgelegt wird.
IV. Stiftungskuratorium
§ 12 - Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die nach ihrer Ausbildung und ihrer gesellschaftlichen Stellung über die für ein derartiges Amt erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation verfügen müssen. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungskuratoriums müssen Gesellschafter von Familienunternehmen, deren Ehegatten oder (aktive oder ehemalige) Mitglieder der Geschäftsführung eines Familienunternehmens sein.
(2) Die ersten zwanzig Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden für deren erste Amtszeit durch den Stifter berufen. Die weiteren Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden durch das Stiftungskuratorium selbst hinzu gewählt.
Nach Ablauf der ersten Amtszeit ergänzt sich das gesamte Stiftungskuratorium durch Zuwahl selbst. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
(3) Die Berufung beziehungsweise die Wahl von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 - Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes
b) Alljährliche Entlastung des Stiftungsvorstandes
c) Prüfung und Feststellung des vom Stiftungsvorstand vorgelegten Jahresabschlusses und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
d) Zustimmung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften.
(2) Das Stiftungskuratorium hat die vollen Informationsrechte entsprechend § 90 AktG.
(3) Das Stiftungskuratorium kann die Vornahme von Geschäften des Stiftungsvorstandes jederzeit an seine Zustimmung binden.
(4) Das Stiftungskuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.
(5) Das Stiftungskuratorium vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14 -Innere Ordnung
(1) Das Stiftungskuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungsvorstand einberufen. Eine Sitzung des Stiftungskuratoriums ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungskuratoriums dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Stiftungsvorstand verlangt.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Mitglieder des Stiftungskuratoriums an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Stiftungskuratoriums werden nach Köpfen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; sie sind schriftlich im Wortlaut festzuhalten. Im Übrigen regelt das Stiftungskuratorium seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst; Beschlüsse über die Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
V. - Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
§ 15 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes sowie der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
§ 16 - Änderung des Stiftungszweckes, Aufhebung der Stiftung
(1) Die Änderung des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums sowie einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die vorgenannten Beschlüsse bedürfen ferner der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und dürfen nur gefasst werden, wenn eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts bezüglich der Unschädlichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. AO vorliegt.
(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beschließt der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums, wem das Stiftungsvermögen zufallen soll. Hierbei hat sich der Stiftungsvorstand für solche steuerbegünstigten Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts zu entscheiden, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 der Satzung oder, soweit dies nicht sachgerecht erscheint, für andere steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Vor der Beschlussfassung ist beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Unschädlichkeit einzuholen.
(3) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
VI. - Schlussbestimmungen
§ 17 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.